Pflichten des Wudu

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Mohammad Haddad / 28.06.2015

Frage:

Was sind die Pflichten der kleinen rituellen Waschung (wuḍūʾ/abdest)

Antwort:

Die Pflichten der kleinen rituellen Waschung sind in der šāfiʿītischen Rechtsschule folgende sechs:

  1. Die Absicht zu haben, die kleine rituelle Waschung zu vollziehen. Sie muss lediglich im Herzen vorhanden sein und es ist keine Pflicht, sie mit der Zunge auszusprechen. Des Weiteren muss sie [d.h. die Absicht] im Herzen gegenwärtig sein, wenn man den ersten Pflichtteil der eigentlichen Waschung [d.h. die Waschung des Gesichts] ausführt. Wenn man also z.B. das wuḍūʾ  nur während der Mundspülung, dessen Waschung vor dem Waschen des Gesichts Sunnah ist, beabsichtigt und hinterher und somit bei der Waschung des Gesichts gar nicht mehr, so ist das wuḍūʾ nicht gültig und man hat zur Waschung des Gesichts zurückzukehren und sie [d.h. die Waschung] von dort aus wieder korrekt zu vollziehen.
  2. Das Gesicht zu waschen. Hier ist es Pflicht, die gesamte Gesichtsfläche, nämlich von einem Ohr bis zum anderen hinsichtlich der Breite und vom Haaransatz, wo er eigentlich beginnt, bis zum Kinn in der Länge, zu waschen.
  3. Die Hände und Arme einschließlich der Ellenbogen zu waschen.
  4. Einen Teil vom Kopf zu bestreichen. Das Minimum besteht im Bestreichen eines Teils eines Haares.
  5. Die Füße einschließlich der Fußknöchel zu waschen.
  6. Die Reihenfolge einzuhalten.

 

Quellen:

The Ship to Salvation, ʿAbd Allāh Muḥammad al-Marqūbī
Matn al-Ġāyah wa t-taqrīb, Mūsā Furber
Reliance of the Traveller, Šayẖ Nūḥ Ḥā Mīm Keller

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