Folgen bei illegitimen Fastenbruch - Nachholen (qaḍāʾ) und Sühne (kaffāra)

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Muhammed F. Bayraktar / 18.04.2019

Frage:

Wie lauten die zwei Folgen bei einem illegitimen Fastenbruch?

Antwort:

Im Namen Gottes, des Allbarmherzigen, des Allgütigen.

Frieden und Gebete seien auf unserem Meister Muḥammad, seiner Familie und seiner Gefährten.

Jeglicher Preis und Lob gebührt Gott dem Allerhabenen.

Es gibt mehrere Handlungen, die das Fasten brechen können.

Einige dieser Handlungen erfordern nur, dass der Fastentag selbst nachgeholt wird (qaḍāʾ). Andere Handlungen erfordern neben dem Nachholen des Fastentages selbst eine Sühne (kaffāra). Diese Sühne besteht aus 60 zusammenhängenden Tagen, gefolgt von den Tagen, die nachzuholen sind. Ist jemand aus berechtigten Gründen nicht in der Lage, diese Sühne zu leisten, weil er beispielsweise dauerhaft erkrankt ist, hat er folgende vier Optionen:

  1. 60 Arme bis zur Sättigung mit zwei Mahlzeiten zu speisen,
  2. einen Armen mit zwei Mahlzeiten für 60 Tage zu speisen,
  3. 60 Armen jeweils 1,6 Kilo Weizen oder Gerste zu geben oder deren Wert in Geld auszuzahlen,
  4. 60 Tage einem Armen mindestens täglich 1,6 Kilo Weizen, Reis, Gerste oder dergleichen zu geben oder deren Wert in Geld auszuzahlen.

Weder die Sühne noch das Nachholen müssen vor dem nächsten Ramaḍān geschehen sein, auch wenn es weise wäre, dies zu tun. Eine Sühne deckt alle Fastentage bis zum Vollziehen der Sühne ein, die mit einer Handlung gebrochen wurden, die eine Sühne erfordern.

Von Gott allein ist der Erfolg.