Arbeit als Lieferant oder Kassierer

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Muhammed F. Bayraktar / 08.11.2018

Frage:

Darf ich eine Arbeitsstelle annehmen, die Ḥarām verkauft, oder wo ich als Verkäufer Ḥarām verkaufe, oder als Lieferant Ḥarām liefere? Darf ich diese Waren berühren?

Antwort:

Im Namen Allahs. Lob gebührt Ihm. Gebete seien über seinem Gottgesandten und dessen Familie und Gefährten.

Das Arbeiten an Orten, an denen Dinge ausgeschenkt oder verkauft werden, die Muslime als verboten ansehen (Schweinefleisch, Wein und dergleichen) ist erlaubt. Das Einkommen aus diesem Erwerb ist ḥalāl und dies ist die Ansicht des Imām Abū Ḥanīfa. Dieses Urteil bezieht sich auf Muslime in mehrheitlich nichtmuslimischen Ländern oder auf Muslime in mehrheitlich muslimischen Ländern die in Bezirken der Nichtmuslime tätig sind.

Diese Produkte selbst zu vermarkten oder zu verkaufen, ist nicht erlaubt und wäre eine Sünde.

Das Berühren dieser Waren ist kein Problem, da das allermeiste verpackt ist.

Ibn ʿĀbidīn schreibt diesbezüglich:

„Es ist erlaubt … Wein für Nichtmuslime zu transportieren. Zaylaʿī sagte: „Dies ist die Ansicht des Imām Abū Ḥanīfa. Seine beiden Gefährten [Abū Yūsuf und al-Schaybānī] sehen dies aufgrund des Hadith des Gottgesandten als verpönt (makrūh) an. In diesem Hadith verflucht der Gesandte zehn Personen in Bezug auf den Wein und darunter den, der den Wein transportiert. Abū Ḥanīfas Begründung jedoch ist, dass die Arbeit die hier verlangt ist, der Transport selbst ist und dieser stellt in sich selbst keine Sünde dar und ist auch kein Grund für die Sünde. Die Sünde geschieht nur durch die Handlung eines wollenden Akteures. Das Trinken von Wein geschieht nicht zwangsläufig wegen dem Transport, denn jemand könnte mit dem Wein beispielsweise auch Essig herstellen wollen oder diesen auch wegschütten. Daher sei dies gleichzustellen mit dem Anheuern einer Person, um Trauben auszupressen oder zu ernten. Der Hadith greife dann, wenn der Transport mit der Intention der Sünde geschehe.“ Darauf sagte Zaylaʿī: „Der gleiche Unterschied zwischen ihnen [Imām Abū Ḥanīfa und seinen beiden Gefährten] bezieht sich auch darauf, dass jemand mit einem Gefährt angeheuert wird, um Wein an einen Ort zu transportieren oder jemand als Schweinehirte angeheuert wird. Im Falle des Imām Abū Ḥanīfa ist diese Arbeit vollkommen zulässig, während es für seine Gefährten verpönt ist.“ (Ibn ʿĀbidīn, Radd al-muḥtār, B. 5, S. 277)

Das Grundprinzip, das hieraus abgeleitet werden kann und auch wo anders Verwendung finden darf, lautet nach al-Zaylaʿī: „Es ist erlaubt, da in der spezifischen Handlung selbst keine Sünde liegt.“ (Lā baʾsa bihī liannahū lā mʿaṣiya fī ʿayn al-ʿaml).

Und Allah weiß es am Besten.

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