Freitagsgebet im Westen

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Muhammed F. Bayraktar / 11.07.2017

Frage:

1. Ist das Freitagsgebet im Westen eine Pflicht?
2. Stimmt es, dass nach den Hanafiten 4 Einheiten nach dem Freitagsgebet verrichtet werden müssen mit der Absicht von Zuhr, da das Freitagsgebet ungültig sei?

Antwort:

Bismillah,

1. Das Freitagsgebet bleibt auch im Westen als Pflicht bestehen. Es ist die bekannte und verbreitete Meinung unter den Hanafiten, dass ein Regierungsführer (Imam) nötig ist, der das Freitagsgebet initiiert, damit das Gebet verrichtet werden kann. Doch die kritischen Analytiker dieser Meinung (muḥaqqiq), wie Mufti Rāfiʿ Uthmani und andere Gelehrte aus dem indo-pakistanischen Raum sind der Ansicht, dass dies hier keine Bedingung für die eigentliche Pflicht oder Gültigkeit stellt, sondern dass dies einen Idealzustand beschreibt. In den Büchern des Fiqh ist auch erklärt, dass das Freitagsgebet auch dann verrichtet werden kann, wenn das Volk einen Gebetsleiter wählt oder festlegt. Dies geschieht de facto durch das Einstellen eines Imams für die Moschee im Westen. Die Pflicht zum Freitagsgebet kann also nicht mit diesem Argument ausgehebelt werden.

2. Das sogenannte Zuhr āḫir Gebet wurde von späteren hanafitischen Gelehrten empfohlen, wenn Unsicherheiten bezüglich der Gültigkeit des Freitagsgebets existieren. Diese Unsicherheiten solle durch dieses Gebet vorgebeugt werden. Dies ist z.B. dann der Fall damals gewesen, wenn entgegen dem Idealfall eines Freitagsgebetes in einer Moschee in einer Stadt, mehrere Freitagsgebete in unterschiedlichen Moscheen in einer Stadt verrichtet wurden (vgl. Ḥalabī ṣaġīr). Heutzutage jedoch empfehlen Gelehrte wie Scheich Faraz Rabbani und dessen Lehrer, dies nicht zu verrichten, wenn die meisten Menschen glauben, dieses Gebet sei ein fester Bestandteil des Freitagsgebet geworden. Gibt es jedoch solche Befürchtungen nicht, kann dieses Gebet zur Sicherheit gebetet werden. Es ist jedoch weder ein Pflichtgebet noch ein Sunnagebet. 

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