Die unterschiedlichen Formen des Alkohols

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Muhammed F. Bayraktar / 20.07.2017

Frage:

Meine erste Frage ist, ob jede Form des Alkohols als rituell rein gilt, außer dem Wein? Ist dem so, würde es dann für den Zustand der Reinheit einen Unterschied machen, ob dieser Alkohol für den Rausch konsumiert wird?

Antwort:

Bismillah,

Die ḥanafītische Rechtsschule hat bezüglich dem Alkohol eine unter den Rechtsschulen sehr eigene Position. Diese Position findet sich in allen anerkannten Büchern der ḥanafītischen Rechtsschule, angefangen dem Kitāb al-aṯār des Imam Muḥammad al-Šaybānī, dem al-Mabsūṭ des Imam al-Saraḫsī  bis zu den unter den Ḥanafīten als die Hauptquellen bezeichneten Mutūn al-arbaʿ, die vier Grundttexte und sehr vielen anderen, zumeist unter dem Kapitel bāb al-ašriba (Kapitel über die Getränke).

1. Jede Art des Alkohols ist rein (ṭāhir), es sei denn, dieser Alkohol wurde aus Trauben gewonnen. In diesem Fall wird dieser Alkohol als Ḫamr (Wein) bezeichnet. Jeder andere Alkohol, der von etwas anderem als Trauben gewonnen wurde, wird unter den Ḥanafīten als rein angesehen, wobei es Meinungsverschiedenheit in unserer Rechtsschule darüber gibt, ob Alkohol aus Datteln als rein gilt oder nicht. [siehe für eine tiefgehende Erörterung Šarḥ al-maʿānī al-aṯar des Imam al-Ṭaḥāwī]. Dies war die Grundposition, die in sehr viel späterer Zeit für die Bedürfnisse nach einer angemessenen Fatwa angepasst wurden. Diese Anpassungen lauten:

2. Der nicht aus Trauben gewonnene Alkohol bleibt solange rein, bis er von Sündern als Rauschmittel verwendet wird. Wird dieser Alkohol von Sündern und Nichtmuslimen zum Vergnügen und Rausch getrunken, nimmt seine Reinheit den gleichen Zustand ein, wie Wein aus Trauben. Das heißt, ein solcher Alkohol gilt somit nicht mehr als rein. 

3. Diese Anpassung der Fatwa findet sich im indischen Subkontinent und den dort ausgebildeten und den dortigen Gelehrten folgenden Rechtsgelehrten wieder. Sie basiert auf den Anpassungen der Meinung der früheren Rechtsgelehrten, die a) der Ansicht waren, dass der Imam Abū Ḥanīfa und seine Schüler nur den Alkohol als rein sahen, der zur Stärkung des Körpers für die ʿIbāda verwendet wurde, und b) diesen Alkohol nur dann als erlaubt ansahen, wenn er nicht der Alkohol war, der von den Sündern getrunken wurde. Diese Meinung war aber eine, die oft nicht als die Meinung für Fatwa wiedergegeben wurde, sondern als die Meinung die im Fiqh vorhanden ist. Die Meinung für die Fatwa war eine der zwei Ansichten des Imam Muḥammad, die sich mit den drei anderen Rechtsschulen deckt. Diese besagt, dass alle Formen des Alkohol große Unreinheit darstellen. Diese Meinung führt jedoch zu unerträglicher Erschwernis (mašaqqa šadīda) in unserer Zeit, weswegen die Gelehrten die Fatwa im genannten Rahmen geben.

Kurzgefasst: Jeder Alkohol ist rein, solange er nicht aus a) Trauben gewonnen wurde, und b) ein Getränk darstellt, der von Sündern für das Vergnügen getrunken wird.

Und Allah weiß es am allerbesten.

Anmerkung: Bezüglich der Thematik des Alkohols bei den Ḥanafīs genügt die Lektüre eines jeden beliebigen vormodernen Buches, welches die Ašriba behandelt.

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